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Der Islam

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7. Die Bedeutung des Islams im gesellschaftlichen Leben

7.1. Die Familie

Muslimische Männer und Frauen sollen heiraten und sich mehren, denn am jüngsten Tag möchte der Prophet mit einer gewaltigen Zahl von Muslimen vor allen anderen Völkern glänzen. Es besteht kein Zwang, aber es wird mit wohlwollen gesehen, wenn man heiratet und Kinder zeugt, da dies die Gemeinschaft der Gläubigen stärkt. Ansonsten hat man ein keusches Leben zu führen. Dem Koran zufolge sind Mann und Frau vor Gott gleichwertig, doch wegen ihrer "natürlichen" Unterschiede fallen ihnen auf Erden verschiedene, nach islamischen Verständnis durchaus gleichrangige, gesellschaftliche Rollen zu. Der Mann als Familienoberhaupt hat gegenüber der Frau und den Kindern umfangreiche Pflichten zu erfüllen. Daher darf er von der Frau Gehorsam verlangen und Zuwiderhandlungen sogar durch körperliche Züchtigung bestrafen.
Bei einer Hochzeit ist ein "Kaufpreis" zu entrichten, die erste Hälfte direkt vom Bräutigam an die Braut, die andere Hälfte bei Tod oder Scheidung. Die Frau darf selbst über ihr Vermögen verfügen. Auch kann die Frau, wenn schwerwiegende Gründe wie Pflichtvernachlässigung, Impotenz oder Ehebruch vorliegen, sich scheiden lassen. In vorislamischer Zeit wurde der "Kaufpreis" an die Eltern der Braut entrichtet und die Braut galt dadurch auch als Eigentum des Mannes. Sie besaß nichteinmal das Recht auf ihre Kinder, woran sich auch in einigen fundamentalistisch geprägten, islamischen Ländern bis heute nichts geändert hat.

7.2. Die Stellung der Frau in der islamischen Gesellschaft

Die islamische Welt umfaßt heute mehr als 40 Nationalstaaten, die sich in Geschichte und Geographie, Kultur und Politik ungemein unterscheiden.
Ebenso unterschiedlich ist die Situation der Frauen. Die heiligen Texte des Korans geben widersprüchliche Aussagen über die Stellung der Frau. Es verhält sich da mit dem Koran kaum anders, als mit dem Alten oder Neuen Testament. Das Frauenbild , das aus den religiösen Texten herausgefiltert wird, hängt also vom Standpunkt des Betrachters und der Betrachterin im Hier und Heute ab. Nicht nur in islamischen, sondern auch in christlichen oder jüdischen Gesellschaften gab es traditionell eine Zurücksetzung der Frau; in islamischen Staaten wiegt sie besonders schwer, weil dort die Tradition heute noch eine wichtige Rolle spielt. Die Ehefrau schuldet ihrem Mann, der das Oberhaupt der Familie ist, Gehorsam im Haus, in ihrer sexuellen Beziehung und in der Öffentlichkeit. Nach der Überlieferung des Propheten ist die beste Frau die, die ihren Mann betört, wenn er sie ansieht, die ihm gehorcht, wenn er ihr befiehlt, die ihm treu bleibt und sein Vermögen nicht verschwendet, wenn er nicht anwesend ist. Die Frau, die sich weigert, den Geschlechtsakt zu vollziehen, ist ungehorsam und wird doppelt bestraft: auf Erden und im Himmel. Das islamische Recht billigt dem Mann zu, in bestimmten Fällen den Unterhalt zu entziehen, auch wenn er im Prinzip dazu verpflichtet ist. Auch billigt der Koran dem Mann ein Züchtigungsrecht gegenüber seiner Frau zu. Im Koran ist weiterhin zu lesen: “Die Männer stehen über den Frauen, weil Gott sie von Natur vor diesen ausgezeichnet hat und wegen der Ausgaben, die sie von ihrem Vermögen gemacht haben. ... Und wenn ihr fürchtet, daß (irgendwelche) Frauen sich auflehnen, dann vermahnt sie, meidet sie im Ehebett und schlagt sie!” (Koran 4:34) Eine der Strafmaßnahmen gegen die ungehorsame Frau ist beispielsweise die Verstoßung. Die Ausnahmen, in denen die Frau ihrerseits die Scheidung beantragen kann sind auf sexuelle Impotenz, unberechtigte Nichtgewährung von Unterhalt, Ehebruch und unheilbare Erkrankung beschränkt. Selbst hier ist der Ermessensspielraum des urteilenden Richters groß: stets liegt die Beweislast bei der Frau. Die Verstoßung, die bis heute praktiziert wird, ist alleiniges Recht des Mannes. Sie kann auch durch einen Richter erfolgen, ist aber nicht gesetzlich vorgeschrieben. Ein garantiertes, uneingeschränktes Recht auf Unterhalt besitzt die Frau nicht. Die Polygamie, die Vielehe eines Mannes mit mehreren Frauen, existiert bei arabischen Muslimen noch immer. In ca. 2 Prozent der arabischen Ehen herrscht Polygamie, die die Vorherrschaft des Mannes in der Familie festigt.
  
Bürgerliches Gesetzbuch BGB
von Helmut Köhler
Siehe auch:
Handelsgesetzbuch HGB: ohne Seehandelsrech...
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Grundgesetz GG: Menschenrechtskonvention, Europäischer Gerichtsh...
Strafgesetzbuch StGB
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