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Der Islam

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Auch das Erbrecht schreibt die ökonomische Abhängigkeit der Frau fest: die Töchter erben die Hälfte dessen, was den Söhnen zusteht. Die Witwe bekommt nur die Hälfte dessen, was dem Witwer vom Vermögen der verstorbenen Ehefrau gebührt.
Die Trennung der Geschlechter ist einer der Grundpfeiler der muslimischen Gesellschaftsordnung. Der häusliche Bereich ist das Territorium der Frau und die Öffentlichkeit gehört zur Domäne des Mannes. Jede Überschreitung seitens der Frauen wird von den Männern als Provokation empfunden. Seit sich die Frauen den Zugang zu formalen Wissen und zur Berufstätigkeit erobern, sind sie in den öffentlichen Raum vorgestoßen. Bis heute haben sich die Männer von diesem Schock nicht erholt. Die Regelverletzung hat ihre Identität bis ins Mark getroffen. Die Ehe des Mannes hängt von der Kontrolle ab, die er über die Sexualität seiner Ehefrau ausübt, sowie von der Produktivität ihrer Geschlechtsorgane. Frauen in der Öffentlichkeit bedrohen die Familienehre und stellen die männliche Autorität und Kontrolle in Frage.
Die Geschlechtertrennung, das heißt die Verbannung der Frau aus dem öffentlichen Raum, äußert sich auch durch das Tragen des Schleiers. Frauen und Mädchen tragen ihn zumeist nach der Geschlechtsreife. Zum Thema Schleier heißt es im Koran: “ Prophet! Sag deinen Gattinnen und Töchtern und den Frauen der Gläubigen, sie sollen (wenn sie austreten) sich etwas von ihrem Gewand (über den Kopf) herunterziehen. So ist es am ehesten gewährleistet, daß sie (als ehrbare Frauen) erkannt und daraufhin nicht belästigt werden.” (Koran 33:59) Andere Koranverse variieren das Thema, ohne jemals explizit vom Gesichtsschleier zu sprechen. Wie bei vielen Koranstellen ist auch hier die Interpretation offen und von Land zu Land verschieden. Weder der Koran, noch die Überlieferungen verbieten es den Frauen, berufstätig zu sein. Aber das Festhalten an ihrer traditionellen Rolle im Haus setzt der Erwerbsarbeit außer Haus enge Grenzen. Sie braucht dafür die Genehmigung des Mannes oder des Vormundes. Sie soll möglichst nur mit Frauen zusammenarbeiten und darf keine Stellung einnehmen, in der sie Männern Weisungen erteilt. Nur wirtschaftliche Not gilt als ausreichender Grund für eine Erwerbstätigkeit.
Die gesellschaftliche Wirklichkeit hat diese Rechtskonstruktion längst überholt. So haben Frauen in Ägypten und in den Maghrebstaaten fast alle Bereiche der Erwerbstätigkeit erobert. Hohe politische Ämter bleiben ihnen jedoch verwehrt. So bleiben Richterämter oder Posten in der Staatsanwaltschaft ägyptischen Frauen auch weiterhin verschlossen: Erstens gebe es genügend qualifizierte Männer und zweitens fehle es den Frauen an der erforderlichen Nervenstärke. Zudem seien sie wegen ihrer monatlichen Menstruationsphasen starken Stimmungsschwankungen unterworfen.
Heute sind Frauen zwischen despotischen Regimen (alleinherrschende Regierung) und islamischen Demagogen (negativ: Volksverführer, der eine unpolitische Menschenmasse im Sinne seiner Ziele zu manipulieren und zu mobilisieren versucht) eingezwängt, die Errungenschaften ihres langen Kampfes um Gleichberechtigung sind bedroht.

  
Bürgerliches Gesetzbuch BGB
von Helmut Köhler
Siehe auch:
Handelsgesetzbuch HGB: ohne Seehandelsrech...
Arbeitsgesetze
Grundgesetz GG: Menschenrechtskonvention, Europäischer Gerichtsh...
Strafgesetzbuch StGB
Aktiengesetz · GmbH-Gesetz: mit Umwandlungsgesetz, Wertpapiererw...
Zivilprozeßordnung. ZPO
 
   
 
     
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